LU-Rechtstipp: Grundsatzentscheidung zu befristeten Arbeitsverhältnissen
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Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist grundsätzlich die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer maximalen (Gesamt-) Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt jedoch nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG dann nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.Das Bestehen einer solchen „Zuvor-Beschäftigung" wurde bislang immer schon dann angenommen, wenn mit dem jeweiligen Arbeitnehmer irgendein Beschäftigungsverhältnis - sei es als Aushilfe („400,- € - Job", kurzfristige Beschäftigung), bezahlter Praktikant oder als unbefristete / befristete Voll- oder Teilzeitkraft - bestanden hat. Dabei konnte diese Beschäftigung auch bereits Jahrzehnte zurückliegen. Konkret bedeutete dies z. B., dass ein Arbeitnehmer in einem Lohnunternehmen nicht sachgrundlos befristet angestellt werden konnte, wenn er bereits einmal - und sei es vor langer Zeit als Schüler im bezahlten Praktikum während der Ferienzeit - für das jeweilige Lohnunternehmen gearbeitet hatte.
BAG hat neu entschieden
Nunmehr hat das BAG (Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09) entschieden, dass eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers einer (nachfolgenden) sachgrundlos befristeten Beschäftigung nicht entgegen steht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.Zwar solle das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung" Befristungsketten verhindern. Das sei aber bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen von mehr als drei Jahren typischerweise nicht mehr der Fall. Der Zweck der Verhinderung von Befristungsketten rechtfertige dann weder eine Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien noch eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers.
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